PREISLISTE ROADHUNTER
(Gültig ab 02/2009))
Busvermietung:
Mercedes Benz Sprinter 313 CDI 9 Sitzer
| TAG |
PREIS |
FREI-
km |
| pro Tag |
125,00
Euro |
500 km |
| Überkilometer |
0,19 Euro |
|
Alle Preise beinhalten 19% gesetzliche Umsatzsteuer, sowie eine
Vollkaskoversicherung mit EUR1500,00 Eigenbeteiligung und Teilkasko
mit EUR400,00 Eigenbeteiligung. Die Reduzierung der Teilkasko EUR400,00
ist nicht möglich. Die Eigenbeteiligungen (Teil- und Vollkasko)
gelten je Schadensfall.
Haftungsbeschränkung
für die Vollkaskoversicherung auf EUR 1000,00:
bis 14 Tage Mietdauer: EUR 8,00 pro Tag
über 14 Tage: EUR 6,00 pro Tag
über 30 Tage: EUR 5,00 pro Tag
Wintereifen:
von Oktober bis Ostern ist das Fahrzeuge (aufpreisfrei) winterbereift
Zahlungsmodalitäten
für Erstkunden:
Bei
Busabholung wird die Hälfte des Mietpreises bar bezahlt oder
befindet sich zu diesem Zeitpunkt auf meinem Konto, die andere Hälfte
wird bei Rückgabe bar im Büro bezahlt.
Als
Sicherheit ist die gewählte Höhe der Eigenbeteiligung
bei der Vollkaskoversicherung Bar bei Abholung zu hinterlegen oder
befindet sich zu diesem Zeitpunkt auf meinem Konto. Die Sicherheit
wird bei Rückgabe Bar zurückgegeben bzw. im Schadensfall
verrechnet.
Bring-
und Abholservice:
Ihr
könnt Euch auch gegen einen Kilometerpreis von 1,70€ incl.
19% Umsatzsteuer den Bus bis zur Haustür bringen und abholen
lassen.
| Bring-
und Abholservice: 1,70€ pro Kilometer |
Backlinerservice:
Ich helfe Euch beim Ein-, Ausladen und Auf- und Abbauen eurer Instrumente.
Desweiteren kann ich den Soundcheck für Gitarre und Bass übernehmen,
neue Seiten aufziehen und die Instrumente stimmen.

Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1.
Bestimmung:
Für diesen
Vertrag gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches,
vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen. Sollte eine der Regelungen
unwirksam sein, so bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt.
Für Preise und Kautionen gilt meine Preisliste. Der Mieter
verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln,
alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, die
Verkehrsregeln, und technischen Regeln zu beachten, regelmäßig
zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrsicherem Zustand
befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen
und gegen Diebstahl zu sichern. Insbesondere hat er regelmäßig
die Stände der Betriebsflüssigkeiten zu prüfen und
ggf. nachzufüllen sowie den Reifendruck zu prüfen. Die
Kosten für Kraftstoff und Öl gehen zu lasten des Mieters.
2.
Abbestellungen:
Abbestellungen müssen schriftlich bis zu einundzwanzig (21)
Tagen vor Mietbeginn erfolgen.
Bei Abbestellungen innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen vor Mietbeginn
werden zwei drittel des Mietpreises berechnet, es sei denn, der
Vermieter kann das Fahrzeug anderweitig vermieten.
Bei Abbestellungen die früher als einundzwanzig (21) Tagen
vor Mietbeginn erfolgen, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe
von EUR 50,00 fällig. Der Nachweis eines geringeren Schadens
bleibt dem Mieter unbenommen.
3.
Berechtigte Fahrer:
Das angemietete Fahrzeug darf nur von Personen gelenkt werden, die
im Mietvertrag eingetragen sind. Hierfür ist die Vorraussetzung,
daß die Personen einen festen Wohnsitz in Deutschland haben
und eine gültige EU-Fahrerlaubnis, die älter als zwei
Jahre ist, für das angemietete Fahrzeug besitzen. Diese müssen
in die Bedienung eingeführt worden sein. Der Mieter ist verpflichtet,
dem Vermieter auf Verlangen Namen und Anschriften aller Fahrer des
Mietfahrzeuges bekannt zu geben. Der Mieter ist verpflichtet, falls
vertragswidrig, nicht im Vertrag eingetragene Personen mit dem Fahrzeug
gefahren sind, diese unaufgefordert schriftlich mit vollständiger
Anschrift und Führerscheindaten dem Vermieter zu benennen.
Sämtliche Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
4.
Verbotene Nutzungen/Kündigungsrecht:
Dem Mieter ist untersagt das Fahrzeug zu verwenden:
a) Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrschulübungen
und Fahrzeugtests;
b) Zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen
oder sonst gefährlichen Stoffen;
c) Zum Abschleppen und Schieben fremder Fahrzeuge;
d) Zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese
nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
e) Zur Weitervermietung und gewerblichen Personenbeförderung;
f) für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings;
g) Für sonstige Nutzungen die über den Vertragsgemäßen
Gebrauch hinausgehen;
Der
Mieter ist verpflichtet, das Ladungsgut ordnungsgemäß
zu sichern. Der Vermieter kann den Vertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, wenn der Vermieter oder ein
Dritter, für den der Mieter einzustehen hat, die Sache in erheblich
vertragswidriger Weise gebraucht. Gleiches gilt, wenn die Fortsetzung
des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist .Dies ist insbesondere
der Fall, wenn es während der Mietzeit zu Meinungsverschiedenheiten
zwischen Mieter und Vermieter über die Verursachung nicht unbedeutender
Schäden an der Mietsache kommt. Überschreitet der Mieter
die für die Höhe der Kautionszahlung zugrunde Gelegten,
voraussichtlichen Kilometerleistung erheblich, so ist er verpflichtet,
dies dem Vermieter sofort anzuzeigen und die Kaution entsprechend
aufzustocken. Unterlässt der Mieter die Mitteilung oder die
Kautionsaufstockung, so hat der Vermieter ein sofortiges und fristloses
Kündigungsrecht. In sämtlichen vorgenannten Fällen
bedarf es für die Kündigung keiner vorherigen Abmahnung.
Der Mieter oder ein Dritter, für den der Mieter einzustehen
hat, hat das Fahrzeug auf Verlangen des Vermieters sofort herauszugeben.
5.
Behandlung des Fahrzeugs:
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam, wie sein eigenes zu behandeln
(es steckt viel Arbeit drin), regelmäßig die Betriebsflüssigkeiten
und den Reifendruck zu prüfen und das Fahrzeug ordnungsgemäß
gegen Diebstahl zu sichern (abschließen, Fenster schließen,,
Lenkradkralle). Die vorgeschriebene Geschwindigkeit ist einzuhalten
und darf 140 km/h nicht übersteigen.
Die Fahrzeugpapiere dürfen nicht im Auto aufbewahrt werden.
Die Kosten für Kraftstoff und Öl gehen zu Lasten des Mieters.
6.
Reparaturen während der Mietzeit:
Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag
gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen
Vorlage der entsprechenden Rechnungen, sofern nicht der Mieter für
den Schaden haftbar ist, vergl. Ziff.9 und 10. Ist das Fahrzeug
nicht mehr fahrfähig oder sind bei Weiterfahrt weitere Schäden
am Fahrzeug zu befürchten, so ist stets, auch an Sonn- und
Feiertagen, über die Rufnummer 0179/51 99 197 die Firma zu
benachrichtigen um das weitere Vorgehen abzustimmen.
7.
Verhalten bei einem Unfall:
Der Mieter hat bei einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder
sonstigem Schaden die Polizei sowie den Vermieter unmittelbar nach
einem Schadenseintritt zu verständigen. Unterlässt der
Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des Vermieters oder der Polizei,
so hat er an dem Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des
an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber
EUR 1500,00 zu entrichten.
Die Unfallmeldung ist während oder auch außerhalb der
Geschäftszeiten unter der Tel.-Nr. 0179/51 99 197 zu erstatten.
Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich,
spätestens zwei Tage nach dem Vorfall über alle Einzelheiten
schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen
Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig
auszufüllen ist, zu unterrichten.
Dieselbe Verpflichtung trifft den Mieter, wenn er den Unfall unverschuldet
nicht unmittelbar nach dem Schadenseintritt gemeldet hat, zum frühest
möglichem Zeitpunkt.
Bei einem verschuldeten Verstoß gegen diese Verpflichtungen,
hat der Mieter an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe
des an den Unfallgegner zu erstattenden Schaden, höchstens
jedoch EUR 1500,00 zu entrichten. Hat der Mieter den Vermieter unmittelbar
nach Schadenseintritt gemäß Ziffer 7 AGB verständigt,
hat er ihm darüber hinaus den genauen Unfallort, Ursache, Beschädigungen
und den genauen Hergang des Unfalls zum frühest möglichen
Zeitpunkt schriftlich mit zu teilen.
8.
Haftung des Mieters:
1.
Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzung
haftet der Mieter grundsätzlich nach den Allgemeinen Haftungsregeln.
Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in den mangelfreien
Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen
hat.
2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für
Schäden dem Vermieter durch Zahlung eines besonderen Entgeltes
auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem
Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten
Selbstbeteiligung nur dann, wenn
-
er die Schadensanzeige entgegen seiner Verpflichtung nicht, nicht
fristgemäß oder nicht vollständig an den Vermieter
übergibt,
- er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben,
- er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben,
soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung
des Schadensfalls generell beeinträchtigt wurden, es sei denn,
die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig,
- er oder seine Erfüllungsgehilfen bei einem Unfall auf die
Hinzuziehung der Polizei verzichteten, soweit die berechtigten Interessen
des Vermieters an der Feststellung des Schadenfalls generell beeinträchtigt
wurden, es sei denn, die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig,
- er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung
nach 10 den Schaden nicht der Vermietern angezeigt oder bei der
Erfüllung der Verpflichtung nach 10 falsche Angaben zum Unfallhergang
gemacht haben, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters
an der Feststellung des Schadenfalls generell beeinträchtigt
wurden, es sei denn, die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig.
Die vertragliche
Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.
3. Der Mieter
und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für
während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche
Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der
Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern,
Gebühren und sonstige Kosten frei, die Behörden anlässlich
solcher Verstöße von dem Vermieter erheben. Als Ausgleich
für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die
Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden
zur Ermittlung von während der Mietzeit begangenen Ordnungswidrigkeiten
und Straftaten an sie richten, erhält der Vermieter von dem
Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale
von EUR 5,00 inkl. Mehrwertsteuer, es sei denn, der Mieter weist
nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden
entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen, einen weitergehenden
Schaden geltend zu machen.
4. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden,
dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen
der Ladung zurückzuführen sind.
5. Der Mieter hat für die Benutzung der Bundesautobahn für
die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Autobahnmaut
zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen,
Gebühren einschl. Säumniszuschlägen und sonstigen
Nebenforderungen Kosten-, Buß- und Verwahrngeldern frei, die
Behörden und/oder Dritte wegen der nicht rechtzeitigen oder
unvollständigen Entrichtung der Maut dem Vermieter auferlegt
bzw. gegen den Vermieter geltend macht.
9.
Haftung des Vermieters:
1. Der Vermieter
haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungshilfen
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter
nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit
oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die
bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.
10.
Versicherungen:
Der Versicherungsschutz
für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung
mit einer maximalen Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden
in Höhe von EUR 8 Millionen pro Person und ist auf Europa beschränkt.
Das Fahrzeug
ist gem. den jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für den Kraftfahrversicherung (AKB) haftpflichtversichert.
Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge
für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher
Stoffe gem. § 7 GefahrgutVstr. Jeder im Rahmen des Mietvertrages
vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn
ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer
des Fahrzeuges bei Entritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis hat sowie bei Vorliegen des Buchstaben 8.3.
a) Haftpflicht:
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) haftpflichtversichert.
b) Teilkasko-/Vollkasko Versicherungsschutz: Für das Fahrzeug
besteht sowohl eine Teil- wie auch Vollkasko Versicherung. Die Eigenbeteiligung
des Mieters liegt bei der Teilkasko Versicherung bei EUR 400,00
und bei der Vollkasko Versicherung bei EUR 1500,00.
Der Mieter
haftet stets uneingeschränkt bei:
a) Durch Vorsatz oder grob fahrlässig herbeigeführten
Schäden.
b) Schäden infolge Alkohol oder Drogen bedingter Fahruntüchtigkeit.
c) Schäden die bei der Benutzung zu verbotenem Zweck (Ziff.5)
entstanden sind.
d) Unfallflucht gemäß § 142 StGB; durch den berechtigten
Fahrer
e) Schäden die durch das Ladegut oder unsachgemäßes
Laden entstehen
11.
Schäden an technischen Geräten und im Innenraum:
Bei Zerstörung
technischer Geräte oder des Innenraumes (z.B. Sitzpolster,
Armlehnen, TFT-Monitorsystem, Lautsprechern, Playstation, Navigationssystem
usw.) ist eine Strafe von 300€ zzgl. der Reparaturkosten
zu zahlen. Des Weiteren ist bei Schäden an den Lüftungslamellen
auf der Konsole, durch raufstellen des Fußes, eine Strafe
von 100€ zzgl. Reparaturkosten zu zahlen.
Es muß dem Vermieter bei der Busübergabe Bescheid gegeben
werde.
Es dürfen
keine Geräte an die Steckdose mit mehr als 300W angeschlossen
werden. Das Anschließen von alten oder
großen Laptops mit hoher Stromaufnahme
stellt ein Problem dar und ist zu unterlassen. Da es sonst zu
Kabelbränden im Spannungswandler kommen kann. Der
Spannungswechsler hat eine max. Leistung von 300W.
12.
Rückwärtsfahren und -rangieren:
ACHTUNG !!! Rückwärtsfahren und
Rangieren darf nur mit Hilfe einer 2. Person erfolgen, die sich
außerhalb des Wagens aufhält. Unterlässt der Mieter
dieses, so haftet er stets uneingeschränkt im Schadensfall
für den Schaden am eigenen Fahrzeug sowie an den Fahrzeugen
und Gegenständen Dritter.