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PREISLISTE ROADHUNTER (Gültig ab 02/2009))

 

Busvermietung: Mercedes Benz Sprinter 313 CDI 9 Sitzer

TAG PREIS FREI- km
pro Tag 125,00 Euro 500 km
 
Überkilometer 0,19 Euro  

Alle Preise beinhalten 19% gesetzliche Umsatzsteuer, sowie eine Vollkaskoversicherung mit EUR1500,00 Eigenbeteiligung und Teilkasko mit EUR400,00 Eigenbeteiligung. Die Reduzierung der Teilkasko EUR400,00 ist nicht möglich. Die Eigenbeteiligungen (Teil- und Vollkasko) gelten je Schadensfall.

Haftungsbeschränkung für die Vollkaskoversicherung auf EUR 1000,00:
bis 14 Tage Mietdauer: EUR 8,00 pro Tag
über 14 Tage: EUR 6,00 pro Tag
über 30 Tage: EUR 5,00 pro Tag

Wintereifen: von Oktober bis Ostern ist das Fahrzeuge (aufpreisfrei) winterbereift

Zahlungsmodalitäten für Erstkunden:

Bei Busabholung wird die Hälfte des Mietpreises bar bezahlt oder befindet sich zu diesem Zeitpunkt auf meinem Konto, die andere Hälfte wird bei Rückgabe bar im Büro bezahlt.

Als Sicherheit ist die gewählte Höhe der Eigenbeteiligung bei der Vollkaskoversicherung Bar bei Abholung zu hinterlegen oder befindet sich zu diesem Zeitpunkt auf meinem Konto. Die Sicherheit wird bei Rückgabe Bar zurückgegeben bzw. im Schadensfall verrechnet.

 

Bring- und Abholservice:

Ihr könnt Euch auch gegen einen Kilometerpreis von 1,70€ incl. 19% Umsatzsteuer den Bus bis zur Haustür bringen und abholen lassen.

Bring- und Abholservice: 1,70€ pro Kilometer

 

Backlinerservice:

Ich helfe Euch beim Ein-, Ausladen und Auf- und Abbauen eurer Instrumente. Desweiteren kann ich den Soundcheck für Gitarre und Bass übernehmen, neue Seiten aufziehen und die Instrumente stimmen.

Backliner

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Bestimmung:

Für diesen Vertrag gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches, vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen. Sollte eine der Regelungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Für Preise und Kautionen gilt meine Preisliste. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, die Verkehrsregeln, und technischen Regeln zu beachten, regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrsicherem Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu sichern. Insbesondere hat er regelmäßig die Stände der Betriebsflüssigkeiten zu prüfen und ggf. nachzufüllen sowie den Reifendruck zu prüfen. Die Kosten für Kraftstoff und Öl gehen zu lasten des Mieters.

2. Abbestellungen:

Abbestellungen müssen schriftlich bis zu einundzwanzig (21) Tagen vor Mietbeginn erfolgen.
Bei Abbestellungen innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen vor Mietbeginn werden zwei drittel des Mietpreises berechnet, es sei denn, der Vermieter kann das Fahrzeug anderweitig vermieten.
Bei Abbestellungen die früher als einundzwanzig (21) Tagen vor Mietbeginn erfolgen, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 50,00 fällig. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter unbenommen.

3. Berechtigte Fahrer:

Das angemietete Fahrzeug darf nur von Personen gelenkt werden, die im Mietvertrag eingetragen sind. Hierfür ist die Vorraussetzung, daß die Personen einen festen Wohnsitz in Deutschland haben und eine gültige EU-Fahrerlaubnis, die älter als zwei Jahre ist, für das angemietete Fahrzeug besitzen. Diese müssen in die Bedienung eingeführt worden sein. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen Namen und Anschriften aller Fahrer des Mietfahrzeuges bekannt zu geben. Der Mieter ist verpflichtet, falls vertragswidrig, nicht im Vertrag eingetragene Personen mit dem Fahrzeug gefahren sind, diese unaufgefordert schriftlich mit vollständiger Anschrift und Führerscheindaten dem Vermieter zu benennen. Sämtliche Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

4. Verbotene Nutzungen/Kündigungsrecht:

Dem Mieter ist untersagt das Fahrzeug zu verwenden:
a) Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrschulübungen und Fahrzeugtests;
b) Zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen;
c) Zum Abschleppen und Schieben fremder Fahrzeuge;
d) Zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
e) Zur Weitervermietung und gewerblichen Personenbeförderung;
f) für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings;
g) Für sonstige Nutzungen die über den Vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen;

Der Mieter ist verpflichtet, das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern. Der Vermieter kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Vermieter oder ein Dritter, für den der Mieter einzustehen hat, die Sache in erheblich vertragswidriger Weise gebraucht. Gleiches gilt, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist .Dies ist insbesondere der Fall, wenn es während der Mietzeit zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Mieter und Vermieter über die Verursachung nicht unbedeutender Schäden an der Mietsache kommt. Überschreitet der Mieter die für die Höhe der Kautionszahlung zugrunde Gelegten, voraussichtlichen Kilometerleistung erheblich, so ist er verpflichtet, dies dem Vermieter sofort anzuzeigen und die Kaution entsprechend aufzustocken. Unterlässt der Mieter die Mitteilung oder die Kautionsaufstockung, so hat der Vermieter ein sofortiges und fristloses Kündigungsrecht. In sämtlichen vorgenannten Fällen bedarf es für die Kündigung keiner vorherigen Abmahnung. Der Mieter oder ein Dritter, für den der Mieter einzustehen hat, hat das Fahrzeug auf Verlangen des Vermieters sofort herauszugeben.

5. Behandlung des Fahrzeugs:

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam, wie sein eigenes zu behandeln (es steckt viel Arbeit drin), regelmäßig die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck zu prüfen und das Fahrzeug ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern (abschließen, Fenster schließen,, Lenkradkralle). Die vorgeschriebene Geschwindigkeit ist einzuhalten und darf 140 km/h nicht übersteigen.
Die Fahrzeugpapiere dürfen nicht im Auto aufbewahrt werden.
Die Kosten für Kraftstoff und Öl gehen zu Lasten des Mieters.

6. Reparaturen während der Mietzeit:

Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen, sofern nicht der Mieter für den Schaden haftbar ist, vergl. Ziff.9 und 10. Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig oder sind bei Weiterfahrt weitere Schäden am Fahrzeug zu befürchten, so ist stets, auch an Sonn- und Feiertagen, über die Rufnummer 0179/51 99 197 die Firma zu benachrichtigen um das weitere Vorgehen abzustimmen.

7. Verhalten bei einem Unfall:

Der Mieter hat bei einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden die Polizei sowie den Vermieter unmittelbar nach einem Schadenseintritt zu verständigen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des Vermieters oder der Polizei, so hat er an dem Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber EUR 1500,00 zu entrichten.
Die Unfallmeldung ist während oder auch außerhalb der Geschäftszeiten unter der Tel.-Nr. 0179/51 99 197 zu erstatten.
Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich, spätestens zwei Tage nach dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig auszufüllen ist, zu unterrichten.
Dieselbe Verpflichtung trifft den Mieter, wenn er den Unfall unverschuldet nicht unmittelbar nach dem Schadenseintritt gemeldet hat, zum frühest möglichem Zeitpunkt.
Bei einem verschuldeten Verstoß gegen diese Verpflichtungen, hat der Mieter an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schaden, höchstens jedoch EUR 1500,00 zu entrichten. Hat der Mieter den Vermieter unmittelbar nach Schadenseintritt gemäß Ziffer 7 AGB verständigt, hat er ihm darüber hinaus den genauen Unfallort, Ursache, Beschädigungen und den genauen Hergang des Unfalls zum frühest möglichen Zeitpunkt schriftlich mit zu teilen.

8. Haftung des Mieters:

1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzung haftet der Mieter grundsätzlich nach den Allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in den mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden dem Vermieter durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn

- er die Schadensanzeige entgegen seiner Verpflichtung nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig an den Vermieter übergibt,
- er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben,
- er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadensfalls generell beeinträchtigt wurden, es sei denn, die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig,
- er oder seine Erfüllungsgehilfen bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichteten, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadenfalls generell beeinträchtigt wurden, es sei denn, die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig,
- er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach 10 den Schaden nicht der Vermietern angezeigt oder bei der Erfüllung der Verpflichtung nach 10 falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadenfalls generell beeinträchtigt wurden, es sei denn, die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.

3. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstige Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangenen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält der Vermieter von dem Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von EUR 5,00 inkl. Mehrwertsteuer, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
4. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.
5. Der Mieter hat für die Benutzung der Bundesautobahn für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Autobahnmaut zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen, Gebühren einschl. Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen Kosten-, Buß- und Verwahrngeldern frei, die Behörden und/oder Dritte wegen der nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Entrichtung der Maut dem Vermieter auferlegt bzw. gegen den Vermieter geltend macht.

9. Haftung des Vermieters:

1. Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungshilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.

10. Versicherungen:

Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden in Höhe von EUR 8 Millionen pro Person und ist auf Europa beschränkt.

Das Fahrzeug ist gem. den jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kraftfahrversicherung (AKB) haftpflichtversichert. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVstr. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Entritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat sowie bei Vorliegen des Buchstaben 8.3.

a) Haftpflicht: Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) haftpflichtversichert.
b) Teilkasko-/Vollkasko Versicherungsschutz: Für das Fahrzeug besteht sowohl eine Teil- wie auch Vollkasko Versicherung. Die Eigenbeteiligung des Mieters liegt bei der Teilkasko Versicherung bei EUR 400,00 und bei der Vollkasko Versicherung bei EUR 1500,00.

Der Mieter haftet stets uneingeschränkt bei:
a) Durch Vorsatz oder grob fahrlässig herbeigeführten Schäden.
b) Schäden infolge Alkohol oder Drogen bedingter Fahruntüchtigkeit.
c) Schäden die bei der Benutzung zu verbotenem Zweck (Ziff.5) entstanden sind.
d) Unfallflucht gemäß § 142 StGB; durch den berechtigten Fahrer
e) Schäden die durch das Ladegut oder unsachgemäßes Laden entstehen

11. Schäden an technischen Geräten und im Innenraum:

Bei Zerstörung technischer Geräte oder des Innenraumes (z.B. Sitzpolster, Armlehnen, TFT-Monitorsystem, Lautsprechern, Playstation, Navigationssystem usw.) ist eine Strafe von 300€ zzgl. der Reparaturkosten zu zahlen. Des Weiteren ist bei Schäden an den Lüftungslamellen auf der Konsole, durch raufstellen des Fußes, eine Strafe von 100€ zzgl. Reparaturkosten zu zahlen. Es muß dem Vermieter bei der Busübergabe Bescheid gegeben werde.

Es dürfen keine Geräte an die Steckdose mit mehr als 300W angeschlossen werden. Das Anschließen von alten oder großen Laptops mit hoher Stromaufnahme stellt ein Problem dar und ist zu unterlassen. Da es sonst zu Kabelbränden im Spannungswandler kommen kann. Der Spannungswechsler hat eine max. Leistung von 300W.

12. Rückwärtsfahren und -rangieren:

ACHTUNG !!! Rückwärtsfahren und Rangieren darf nur mit Hilfe einer 2. Person erfolgen, die sich außerhalb des Wagens aufhält. Unterlässt der Mieter dieses, so haftet er stets uneingeschränkt im Schadensfall für den Schaden am eigenen Fahrzeug sowie an den Fahrzeugen und Gegenständen Dritter.

13. Navigationssystem:

Bei Fehlern des Navigationssystems wird keine Garantie für ein falsches Ziel übernommen. Es wird auch keine Garantie dafür übernommen, dass das Fahrtziel pünktlich erreicht wird. Das Bedienteil des Navigationssytem ist über Nacht abzunehmen.

14. Backlinertätigkeit:

Dir Backlinertätigkeit umfasst lediglich die Hilfe beim Ein-, Ausladen des Fahrzeuges und die Hilfe beim Auf- und Abbau der Instrumente.

15. Datenschutzklausel:

1. Folgende persönliche Daten des Mieters können von dem Vermieter EDV-mäßig verarbeitet, gespeichert und übermittelt und genutzt werden. Dies gilt mit Ausnahme der gewerblichen Zwecke:

- Name, Anschrift, Emailadresse, Fax und Telefonnummer, Handynummer, Geburtsdatum des Mieters, Fahrerlaubnisdaten, Kundenummern
- offene Forderung, die der Vermieter gegen den Mieter hat

Subjektive Werturteile, persönliche Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse werden nicht gespeichert.


2. Die Weitergabe der unter 1. bezeichneten persönlichen Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen:
- Kreditkarteninstitute
- Anwaltsbüros
- Inkassoinstitute
- Fahrzeughersteller
- sämtliche kooperierende Unternehmen

Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters der unter 2. bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

- die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind,
- das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird,
- Mietwagenrechnungen, die nicht bezahlt werden und/oder
- das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.

 


 

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